Das Ausscheiden, der Wechsel sowie das Hinzutreten von Befähigungsscheininhabern ist der erlaubniserteilenden Behörde unverzüglich anzuzeigen, sofern die Tätigkeiten unter dem Erlaubnisvorbehalt stehen.
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Das Ausscheiden, der Wechsel sowie das Hinzutreten von Befähigungsscheininhabern ist der erlaubniserteilenden Behörde unverzüglich anzuzeigen, sofern die Tätigkeiten unter dem Erlaubnisvorbehalt stehen.