- Wer eine Besamungsstation betreibt, hat über die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe des Samens, jeweils unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Nr. 4 zu machen
- Betreiber einer Embryo-Entnahmeeinheit bzw. einer sonstigen Besamungsstation, eines Samendepots oder einer sonstigen Embryo-Entnahmeeinheit haben unverzüglich über die Abgabe der jeweiligen Erzeugnisse Aufzeichnungen zu machen
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