Kostenvorschuss durch den Gläubiger
Schuldner der Vollstreckungskosten ist zunächst der Vollstreckungsschuldner. Allerdings kann der Gerichtsvollzieher von dem Gläubiger verlangen, einen Vorschuss auf die zu erwartenden Kosten zu entrichten.
Sofern der Schuldner nicht in der Lage ist, die Vollstreckungskosten zu begleichen, werden diese durch den Gerichtsvollzieher beim Vollstreckungsgläubiger erhoben. Bei späteren Vollstreckungsanträgen können diese Kosten dann als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung zusammen mit der titulierten Forderung beigetrieben werden.