Widerruf, Erlöschen
- Die Zulassung wird widerrufen, wenn die erfolgreiche Teilnahme an einem Fortbildungskurs (alle zwei Jahre) nach § 4 Abs. 4 FlG nicht nachgewiesen werden kann, oder wenn Sie nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit verfügen.
- Sie erlischt, wenn die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Zulassung aufgenommen wird, oder wenn sie seit ihrer Aufnahme zwei Jahre nicht mehr ausgeübt wurde.