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Widerruf, Erlöschen

  • Die Zulassung wird widerrufen, wenn die erfolgreiche Teilnahme an einem Fortbildungskurs (alle zwei Jahre) nach § 4 Abs. 4 FlG nicht nachgewiesen werden kann, oder wenn Sie nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit verfügen.
  • Sie erlischt, wenn die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Zulassung aufgenommen wird, oder wenn sie seit ihrer Aufnahme zwei Jahre nicht mehr ausgeübt wurde.