- Für die Fördergegenstände nach Teil I der Richtlinie wird eine Investitionsförderung als einmaliger Zuschuss für nachgewiesene förderfähige Bruttoausgaben gewährt (Anteilsfinanzierung). Für die Fördergegenstände nach Teil 2 erfolgt eine Festbetragsförderung oder eine Anteilsfinanzierung.
- Vorleistung: Für die Förderung gilt das sogenannte Erstattungsverfahren.
- Eigenanteil: Begünstigte tragen je nach Vorhaben einen unterschiedlich hohen Eigenanteil.
- Eigenleistungen: Bei den Fördergegenständen Erstaufforstungen, Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung von Extremwetterfolgen (außer Bau von Lagerplätzen) und Waldumbau sind Eigenleistungen förderfähig bzw. bei der Kalkulation der Pauschalen berücksichtigt.
- Mehrwertsteuer: Die Mehrwertsteuer gehört im Teil 2 der Richtlinie nicht zu den förderfähigen Ausgaben.
- Zweckbindungsfrist: Für investive Vorhaben nach Teil I der Richtlinie beträgt die Zweckbindungsfrist fünf Jahre. Für investive Vorhaben nach Teil II der Richtlinie beträgt sie acht Jahre (Erstaufforstung und Waldumbau) beziehungsweise zwölf Jahre (Forstwirtschaftlicher Wegebau und Bau von Lagerplätzen).
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