Erstempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte, die
- die Zuwendungen in eigener Zuständigkeit an kommunale und freie Träger von Kindertageseinrichtungen beziehungsweise
- im Falle der Förderung von Kindertagespflegestellen an die Gemeinde (Endempfänger) weiterreichen können.