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Erstempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte, die

  • die Zuwendungen in eigener Zuständigkeit an kommunale und freie Träger von Kindertageseinrichtungen beziehungsweise
  • im Falle der Förderung von Kindertagespflegestellen an die Gemeinde (Endempfänger) weiterreichen können.