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Schuldnerverzeichnisse vor 01.01.2013

Die Regelungen zur Erteilung von Abdrucken wurden wie die weiteren Bestimmungen zum Schuldnerverzeichnis mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung am 01.01.2013 neu gefasst. Eine Übernahme der Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis nach altem Recht in das Schuldnerverzeichnis neuer Prägung erfolgt nicht.

Der laufende Bezug von Abdrucken aus den bisherigen Schuldnerverzeichnissen kann weiterhin durch den Präsidenten des Amtsgerichts, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, genehmigt werden.