Die Führung des Risswerkes als anerkannte andere Person für einen Bergbaubetrieb setzt für diesen Betrieb die Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes voraus. (§ 12 MarkschBergV)
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Die Führung des Risswerkes als anerkannte andere Person für einen Bergbaubetrieb setzt für diesen Betrieb die Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes voraus. (§ 12 MarkschBergV)