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Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind sehr vielschichtig und hängen immer vom Einzelfall ab. Nutzen Sie vor der Antragstellung das Angebot der kostenfreien, vertraulichen Beratung durch die Informations- und Beratungsstelle Arbeitsmarkt Sachsen (IBAS) und das Sächsische Oberbergamt.

Schriftlicher Antrag

Um Ihre ausländische Berufsqualifikation bewerten und anerkennen zu lassen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen. Reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bitte ausschließlich schriftlich beim Sächsischen Oberbergamt ("Zuständige Stelle") ein.

Elektronische Einreichung

Ein Zugang für elektronisch signierte oder verschlüsselte elektronische Dokumente ist nicht möglich. Haben Sie Ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedsstaat der EU oder gleichgestellten Ländern erworben oder wurde diese in diesen Ländern bereits anerkannt, können Sie Ihre Unterlagen jedoch über den Einheitlichen Ansprechpartner des Freistaates Sachsen elektronisch zusenden.

Bewertung

Im Bewertungsverfahren wird über die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation entschieden.

  • Die Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung.
  • Berücksichtigt werden Ihre einschlägige Berufserfahrung ebenso wie weitere einschlägige Qualifikationen.

Sie erhalten über das Ergebnis einen schriftlichen Bescheid. Dieser enthält auch Hinweise darauf, welche Qualifikationen Ihnen für eine volle Anerkennung fehlen. Die Anerkennung kann erfolgen, wenn Sie eine ergänzende Ausbildung absolvieren und eine Zusatzprüfung ablegen.

Widerspruch gegen den Bescheid

  • Gegen den durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe bei der Behörde Widerspruch einlegen oder Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
  • Es wird Ihnen gegebenenfalls mitgeteilt, ob Sie einen Anpassungslehrgang oder eine Maßnahme zur Feststellung Ihrer Kompetenzen absolvieren können.

Tipp: Die konkreten Voraussetzungen für den Widerspruch finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheides.