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Antrag auf Wechsel des Vormunds

Entspricht dies dem Wohl des Kindes, so hat das Familiengericht den bisher bestellten Vormund zu entlassen und einen neuen Vormund zu bestellen. Hierzu ist das Familiengericht von Amts wegen verpflichtet.

Die Bestellung eines anderen Vormunds kann auch jederzeit vom Jugendamt, vom Kind, von den Eltern oder etwa von nahen Angehörigen beim Familiengericht beantragt oder angeregt werden.

In jedem Fall prüft das Gericht, ob die vorgeschlagene Person für das Mandat geeignet ist. Im Rahmen der Prüfung hat das Gericht das Jugendamt, das Kind und dessen Eltern sowie gegebenenfalls Verwandte und Verschwägerte des Kindes anzuhören.