Qualifikationen aus einem anderen EU/EWG-Mitgliedstaat
Für die Bestellung von Versteigerern mit Qualifikationen, die in einem anderen EU/EWG-Mitgliedstaat erworben wurden, gilt § 36a entsprechend. Bei der Bewertung der geforderten besonderen Sachkunde sind demnach auch Ausbildungs- und Befähigungsnachweise anzuerkennen, die in diesen Staaten ausgestellt wurden.
Voraussetzung dafür ist, dass im jeweiligen Staat für ein bestimmtes Sachgebiet eine Berechtigung vorliegt, als Versteigerer tätig zu sein, wenn die Versteigerertätigkeit auch nur Personen vorbehalten ist,
- die über eine besondere Sachkunde verfügen, oder
- in zwei der letzten zehn Jahre vollzeitig als Versteigerer tätig gewesen sind und
- sich aus den vorgelegten Nachweisen ergibt, dass eine überdurchschnittliche Sachkunde vorliegt, die im Wesentlichen der besonderen Sachkunde im Sinne des § 34b Absatz 5 Gewerbeordnung (GewO) entspricht.