- Bohranzeige: spätestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten
- Arbeitsaufnahme: nach Eingang des entsprechenden Bescheides der unteren Wasserbehörde.
Hinweis: Sofern Sie einen Monat nach Eingang des Bestätigungsschreibens zu Ihrer Anzeige keine Antwort zum weiteren Vorgehen erhalten haben und Sie nicht tiefer als 100 Meter bohren, dürfen Sie aus wasser-, berg- und geologierechtlicher Sicht mit der Bohrung beginnen.
- Meldung der Bohrergebnisse nach Abschluss der Bohrarbeiten:
- Fachdaten spätestens einen Monat,
- Bewertungsdaten spätestens sechs Monate (gegebenenfalls abweichende Fristen nach Geologiedatengesetz beachten)