Inhalt
  • Bohranzeige: spätestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten
  • Arbeitsaufnahme: nach Eingang des entsprechenden Bescheides der unteren Wasserbehörde.

Hinweis: Sofern Sie einen Monat nach Eingang des Bestätigungsschreibens zu Ihrer Anzeige keine Antwort zum weiteren Vorgehen erhalten haben und Sie nicht tiefer als 100 Meter bohren, dürfen Sie aus wasser-, berg- und geologierechtlicher Sicht mit der Bohrung beginnen.

  • Meldung der Bohrergebnisse nach Abschluss der Bohrarbeiten:
    • Fachdaten spätestens einen Monat,
    • Bewertungsdaten spätestens sechs Monate (gegebenenfalls abweichende Fristen nach Geologiedatengesetz beachten)