Inhalt

nach Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV):

  • abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen
  • Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
  • Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Eintrag erfolgt ist)
  • Entsorgungsfachbetriebszertifikat bzw. Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt)
  • für die Änderungsanzeige: Vorgangsnummer der Erstanzeige

Beachten Sie hierzu bitte die Hinweise auf dem Online Portal.

Hinweis: Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind.

Gleichwertige Nachweise sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.