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Ausschluss vom passiven und aktiven Wahlrecht

Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind z. B. Personen, die das Wahlrecht infolge Richterspruchs nicht besitzen, für die ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die infolge einer gerichtlichen Anordnung nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind.

Die Bestellung eines Betreuers führt nur dann zum Ausschluss vom Wahlrecht, wenn in dem Beschluss des Vormundschaftsgerichts ausdrücklich eine Betreuung »in allen Angelegenheiten« angeordnet ist.