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Wenn Sie vermuten, dass Ihre Erkrankung berufsbedingt ist und Sie Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen möchten, muss zuerst geklärt werden, ob Ihre Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden kann. Dies geschieht im Berufskrankheiten-Feststellungsverfahren.

Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die dadurch entstehen, dass Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit gesundheitsschädlichen Einwirkungen (zum Beispiel bestimmten Chemikalien, physikalischen Einwirkungen wie Lärm und schwere Lasten, Krankheitserregern) in deutlich höherem Maße ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung.

Nicht jede Erkrankung kann aber als Berufskrankheit anerkannt werden. Weiterführende Erklärungen, was Berufskrankheiten sind, finden Sie zum Beispiel auf den Informationsportalen der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung oder des Bundeministeriums für Arbeit und Soziales.

Wenn Sie an einer Berufskrankheit leiden, haben Sie Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu diesen Leistungen gehören beispielsweise:

  • Behandlungskosten
  • Kosten für notwendige Umgestaltungen des Arbeitsplatzes
  • Rente
    (Eine Rente wird allerdings nur gezahlt, wenn die Schädigung eine bestimmte Schwelle der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) übersteigt.)
  • Umschulungsmaßnahmen

Hinweis: Wenn Ihre Krankheit nicht als Berufskrankheit anerkannt wird, werden die notwendigen medizinischen Leistungen von der Krankenversicherung und etwaige Rentenleistungen von der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht.