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Für die Grundsteuer ab 2025 musste der Grundbesitz zum Stichtag 01.01.2022 neu bewertet werden. Deshalb waren alle, die an diesem Tag Eigentümer* eines bebauten oder unbebauten Grundstücks waren, verpflichtet, zwischen dem 01.07.2022 und 31.01.2023 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (kurz: Feststellungserklärung) elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Auch wenn diese Frist nun verstrichen ist, besteht die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung weiter, wenn sie noch nicht erfüllt worden ist.

Außerdem ist es möglich, dass das Finanzamt Sie anlassbezogen (zum Beispiel nach der Anzeige der Bebauung eines Grundstückes) zur Abgabe einer Feststellungserklärung auffordert.

Besonderheit: In Erbbaurechtsfällen ist nur der Erbbauberechtigte zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet. Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (zum Beispiel Garagen und Gartenlauben) muss die Feststellungserklärung nur von dem Eigentümer des Grundstücks abgegeben werden.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion