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Gerichtsverfahren sind oft kostenpflichtig. Sie können Prozesskostenhilfe beantragen, wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachweislich nicht in der Lage sind, berechtigte Forderungen vor Gericht durchzusetzen oder sich gegen Ansprüche eines anderen zu verteidigen. Die Prozesskostenhilfe wird in bestimmten Verfahren Verfahrenskostenhilfe genannt. Eventuell müssen Sie die durch die Prozesskostenhilfe übernommenen Kosten wieder an den Staat zurückzahlen.

Ihnen kann Prozesskostenhilfe vom Gericht mit oder ohne Zahlungen gewährt werden. Sie müssen höchstens 48 Monatsraten zahlen. Für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind Sie von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Ebenso brauchen Sie keinen Gerichtskostenvorschuss zahlen.

Zusätzlich zu der bewilligten Prozesskostenhilfe kann Ihnen auch auf Antrag eine anwaltliche Vertretung beigeordnet werden. Die Anwältin oder den Anwalt können Sie sich selbst aussuchen.

Sie müssen Prozesskostenhilfe für jedes Verfahren extra beantragen, also auch für die Zwangsvollstreckung beziehungsweise für jede Instanz (zum Beispiel Amtsgericht und Landgericht).

Angeklagte in Strafverfahren erhalten generell keine Prozesskostenhilfe.
Antragsberechtigt in Strafsachen können jedoch sein

  • Verletzte einer Straftat (bei der Nebenklage, im Adhäsionsverfahren oder Klageerzwingungsverfahren),
  • die Klägerin oder der Kläger, welche/r bestimmte Strafdelikte ohne Mithilfe der Staatsanwaltschaft vor Gericht verfolgt (Privatklage).

Achtung!

Die Bewilligung gilt nur für Ihren Anteil an den Kosten. Verlieren Sie das Gerichtsverfahren, so müssen Sie der Gegenseite diese Kosten in der Regel auch dann erstatten, wenn Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Eine Ausnahme gilt in der Arbeitsgerichtsbarkeit: Hier müssen Sie in der ersten Instanz die Kosten der gegnerischen Prozessvertretung auch dann nicht erstatten, wenn Sie unterliegen.

Wenn Sie einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag stellen, reicht dieser im Regelfall nicht aus, um Fristen zu wahren.