Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG)
Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen werden steuerlich begünstigt. Dazu zählen Ausgaben für Tätigkeiten, die normalerweise von Familienmitgliedern ausgeführt werden, wie zum Beispiel die Erledigung von Hausarbeiten, die Kinderbetreuung oder die Pflege hilfsbedürftiger Angehöriger.
Eine Steuerermäßigung wird gewährt, wenn diese Tätigkeiten im privaten Haushalt im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses oder haushaltsnahen Minijobs oder durch eine Dienstleistungsagentur beziehungsweise einen selbstständigen Dienstleister* erbracht werden.
Darüber hinaus sind Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen begünstigt.
Die Steuerermäßigung können Sie mit der Steuererklärung geltend machen; sie beträgt:
- bei einem Minijob: 20 Prozent der Aufwendungen, maximal EUR 510,00
- bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und haushaltsnahen Dienstleistungen: 20 Prozent der Aufwendungen, maximal EUR 4.000
Hinweis: Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall beim Finanzamt oder Ihrem Steuerbüro, in welchem Umfang die Aufwendungen begünstigt sind.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion