Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau gemäß § 27 Absatz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sowie jede Ausbildungseinrichtung (Schule, Hochschule) haben die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Frau mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt.
Die zuständige Aufsichtsbehörde ist für den Freistaat Sachsen die Landesdirektion Sachsen.
Hinweis: Bei Unternehmen, welche der Bergaufsicht unterliegen, ist das Sächsische Oberbergamt die für die Umsetzung der mutterschutzrechtlichen Überwachung zuständige Aufsichtsbehörde. Dies beinhaltet auch die Entgegennahme der Mitteilung gemäß § 27 Absatz 1 MuSchG.