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Wenn Sie eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung betreiben wollen, brauchen Sie entweder eine Genehmigung oder Sie müssen eine Anzeige erstatten, oder Sie dürfen die Anlage genehmigungs- und anzeigefrei betreiben. Dies hängt von den technischen und physikalischen Parametern der Anlage ab.

Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung sind Geräte, die Teilchen- oder Photonenstrahlung mit einer Energie von mindestens fünf Kiloelektronenvolt erzeugen können. Dazu zählen:

  • Elektronenbeschleuniger,
  • Ionenbeschleuniger,
  • Plasmaanlagen und
  • Laseranlagen, insbesondere Ultrakurzpuls-Laser.

Keine Genehmigung oder Anzeige ist in folgenden Sonderfällen erforderlich:

  • Ihre Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung hat eine Bauartzulassung oder
  • die Potentialdifferenz beträgt höchstens 30 Kilovolt und die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche der Anlage beträgt höchstens ein Mikrosievert pro Stunde oder
  • im Falle einer Laseranlage: die Bestrahlungsstärke der Laserstrahlung beträgt höchstens ein E13 Watt pro Quadratzentimeter und die Ortsdosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche der Anlage beträgt höchstens ein Mikrosievert pro Stunde.

Für den Betrieb folgender Anlagen brauchen Sie keine Genehmigung, müssen aber eine Anzeige erstatten:

  • Plasmaanlage, bei deren Betrieb die Ortsdosisleistung von zehn Mikrosievert pro Stunde im Abstand von 0,1 Metern von den Wandungen des Bereichs, der aus elektrotechnischen Gründen während des Betriebs unzugänglich ist, nicht überschritten wird oder
  • Ionenbeschleuniger, bei dessen Betrieb die Ortsdosisleistung von zehn Mikrosievert pro Stunde im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche nicht überschritten wird.

Nähere Informationen zur Anzeige finden Sie in der dazugehörigen Leistungsbeschreibung hier in Amt24 (siehe -> Weitere Informationen).

Wenn Sie eine Anlage betreiben wollen, die nicht unter die oben aufgezählten fällt, müssen Sie den Betrieb genehmigen lassen. In dem Antrag für eine Genehmigung müssen Sie nachweisen, dass der von Ihnen geplante Betrieb gerechtfertigt und sicher ist.

Hinweise:

  • Keine Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung sind: Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (siehe -> Weitere Informationen), ebenso wenig kerntechnische Anlagen.
  • In bestimmten Fällen brauchen Sie bereits für die Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung eine strahlenschutzrechtliche Genehmigung. Die Kriterien werden in § 10 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) aufgeführt. Weitere Informationen können Sie der zugehörigen Leistungsbeschreibung hier in Amt24 entnehmen (siehe -> Weitere Informationen).