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Wenn Sie Waldflächen für andere Zwecke nutzen wollen, dann brauchen Sie die Genehmigung zur Umwandlung von Wald der zuständigen Forstbehörde. Sie benötigen diese Genehmigung ebenso, wenn Sie die Waldfläche vorrangig für nichtforstliche Zwecke mitnutzen oder den Wald nur vorübergehend für andere Zwecke umwandeln möchten.

Sie müssen im Antrag das geplante Vorhaben genau beschreiben und dessen Standortgebundenheit begründen. Im Genehmigungsverfahren werden Ihre Interessen mit den Belangen der Allgemeinheit gegen- und untereinander abgewogen.

Die zuständige Behörde genehmigt die Waldumwandlung nicht, wenn sie mit den Zielen der forstlichen Rahmenplanung unvereinbar ist oder die Erhaltung des Waldes vorwiegend im öffentlichem Interesse liegt.

Ausgleichsmaßnahmen

Mit der Genehmigung zur Waldumwandlung bestimmt die Forstbehörde Maßnahmen zum Ausgleich der negativen Auswirkungen. Bei der Beantragung einer dauerhaften Waldumwandlung sollten Sie möglichst über eine in der Nähe liegende, für eine Aufforstung geeignete Fläche vergleichbarer Größe verfügen und dies nachweisen können. Eine Genehmigung zur Erstaufforstung der unteren Landwirtschaftsbehörde sollte dafür bereits vorliegen.

Wiederaufforstung

Im Fall der Genehmigung einer befristeten Waldumwandlung legt die Forstbehörde eine angemessene Frist zur Wiederaufforstung der Fläche nach Beendigung der Waldumwandlung fest. Ebenso können noch weitere Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Die zuständige Behörde setzt eine angemessene Frist zur Durchführung der Waldumwandlung. Mit Ablauf der Frist erlischt die Genehmigung.