Bescheinigung für das Finanzamt zur Beantragung steuerlicher Vergünstigungen nach §§ 7i, 10f und 11b Einkommensteuergesetz (EStG) beantragen
Sie können für bestimmte Baumaßnahmen an Baudenkmalen und Gebäuden, die Teil einer denkmalgeschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind, mit Ihrer Einkommensteuererklärung steuerliche Vergünstigungen beanspruchen. Dafür benötigen Sie unter anderem eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde.
Die Bescheinigung ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung. Das Finanzamt ist an die Feststellungen in der Bescheinigung gebunden. Es prüft zudem weitere steuerliche Voraussetzungen.
In welcher Form Sie von der steuerlichen Vergünstigung profitieren, ist von der Nutzung des Gebäudes sowie der Art und Umfang der Maßnahme abhängig.
Tipp: Suchen Sie sich professionelle steuerrechtliche Hilfe für die Entscheidungsfindung und Abwicklung. Das gilt vor allem, wenn Sie Neueigentümer beziehungsweise Neueigentümerin eines denkmalgeschützten Objektes sind.
Nutzung zum Erzielen von Einkünften
Erzielen Sie im Zusammenhang mit dem Gebäude Einkünfte (zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung oder im Betriebsvermögen), können Sie für begünstigte Herstellungskosten erhöhte Absetzungen von jeweils bis zu neun Prozent in den ersten acht Jahren und jeweils bis zu sieben Prozent in den folgenden vier Jahren geltend machen (§ 7i Einkommensteuergesetz). Die erhöhte Absetzung ersetzt die lineare Abschreibung nach § 7 Absatz 4 Einkommensteuergesetz Höhe von zwei beziehungsweise zweieinhalb oder drei Prozent.
Von Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind Erhaltungsaufwendungen zu unterscheiden. Zu den Erhaltungsaufwendungen gehören insbesondere Kosten für die laufende Instandsetzung (zum Beispiel Ausbesserungsarbeiten, Erneuerung des Außenputzes und der Außenverkleidung). Diese können - soweit das Gebäude dazu dient, Einkünfte zu erzielen - im Jahr der Zahlung in voller Höhe abgezogen werden. Erhaltungsaufwendungen an Baudenkmalen können abweichend davon gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden (§ 11b Einkommensteuergesetz).
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Nutzen Sie das denkmalgeschützte Gebäude zu eigenen Wohnzwecken, können Sie im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu neun Prozent der Aufwendungen wie Sonderausgaben abziehen.