Eintragung einer Berufsausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Beschäftigt Ihr Unternehmen Auszubildende, müssen Sie deren Berufsausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen lassen.
Dieses Verzeichnis führt die für die Ausbildung zuständige Stelle. Es beinhaltet alle anerkannten Ausbildungsberufe und hält alle wesentlichen Inhalte des Berufsausbildungsvertrags fest.
Nach Vertragsabschluss der Vertragspartner (Auszubildende/r und Betrieb) reichen Sie einen Antrag auf Eintragung bei der regional zuständigen Stelle ein. Die zuständige Stelle überprüft die Rechtmäßigkeit des Vertrages und bestätigt anschließend die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses.
Der Berufsausbildungsvertrag muss hierfür bestimmte Mindestangaben enthalten:
- Namen und Anschriften der Vertragspartner
- Ziel der Ausbildung, sowie sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung
- Beginn und Dauer der Ausbildung
- Dauer der Probezeit (mindestens einen Monat und maximal vier Monate)
- Ort der Ausbildung
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebes
- Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung
- Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit
- Dauer des Urlaubs
- Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann
- Sonstige Vereinbarungen
- Unterschriften aller Vertragspartner
Es kann eine verkürzte Ausbildungsdauer vereinbart werden, wenn berufliche Vorbildung wie die Berufsfachschule oder ein Berufsgrundbildungsjahr absolviert wurden.