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Datum: 13.12.2024

Informationen zur Grundsteuer ab 2025

Für die Umsetzung der Grundsteuerreform gelten zum 1. Januar 2025 neue beziehungsweise geänderte rechtliche Grundlagen. Das Verfahren zur Erhebung und Festsetzung der Grundsteuern durch die Stadtverwaltung Freital muss diesen neuen oder geänderten rechtlichen Grundlagen angepasst werden.

Alle bisherigen Steuerfestsetzungen galten im Regelfall auch als „Vorauszahlungsbescheide“ für Folgejahre. Damit verbunden waren regelmäßig die Aufforderungen, bis zur Bekanntgabe neuer Steuerfestsetzungen zu bestimmten Fälligkeitsterminen Steuerzahlungen in der zuletzt festgesetzten Höhe vorzunehmen. Diese bisherigen Zahlungsverpflichtungen entfallen ab dem 1. Januar 2025 zunächst. Zahlungen für die Grundsteuer 2025 sind erst nach Erhalt eines neuen Grundsteuerbescheides für 2025 vorzunehmen. Insofern sollten entsprechende Daueraufträge storniert werden. Bei Zahlungen per SEPA-Lastschrifteinzug ist nichts weiter zu veranlassen. Dieser erfolgt erst wieder, nachdem ein neuer Grundsteuerbescheid für 2025 erlassen wurde.

Der Beschluss über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze für das Jahr 2025 in der Großen Kreisstadt Freital soll im Januar 2025 gefasst werden. Erst im Nachgang können dann die neuen Grundsteuerbescheide für 2025 erstellt und versandt werden. Erst auf Grundlage dieser neuen Grundsteuerbescheide sind Steuerzahlungen für 2025 vorzunehmen. Die Stadt wird darüber entsprechend informieren, beispielsweise im Freitaler Anzeiger oder auf der Internetseite www.freital.de.

Im Übrigen liegen der der Stadtverwaltung Freital keinerlei Daten für die vom Finanzamt Pirna auf der Grundlage der eingereichten Steuererklärungen durchgeführte Bewertung der Steuergegenstände – insbesondere der Ermittlung des Grundsteuerwertes – vor. Für die Festsetzung der Grundsteuern gibt es ausschließlich elektronisch übermittelte Datensätze mit den notwendigen Angaben zu den steuerpflichtigen Personen und zum Steuergegenstand. Bei allen Fragen zu den Besteuerungsgrundlagen wenden sich Betroffenen daher bitte unverändert an das Finanzamt Pirna, beispielsweise an die Grundsteuer-Hotline unter Telefon 03501 551-9500.

Hinweis: In bestimmten Fällen werden ab dem 1. Januar 2025 grundsätzliche Änderungen bei den steuerpflichtigen Personen wirksam werden. Bei der Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) findet ein Wechsel von der bisherigen „Nutzerbesteuerung“ zur „Eigentümerbesteuerung“ statt. Bei der Grundsteuer B sind in ähnlicher Weise eine Vielzahl von Besitzern von Garagen und Gartenlauben auf gepachtetem (fremden) Grund und Boden, die bislang für das Gebäude zur Grundsteuer veranlagt wurden. In den vorgenannten Fällen wird künftig stets der Grundstückseigentümer zur Grundsteuer (Grund und Boden einschließlich aufstehende Gebäude) veranlagt. Dieser kann dann die Grundsteuer auf den Nutzer des Grundstücks umlegen.

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