Fällverbot für Bäume und Gehölze in der Vegetationszeit
Das Fällen beziehungsweise Zurückschneiden von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüsch und anderen Gehölzen ist gemäß § 39 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September des jeweiligen Jahres bundesweit verboten. Darauf weist das Landratsamt Pirna hin. Dieses Verbot beruht auf artenschutzrechtlichen Gründen, gilt auf bebauten wie unbebauten Grundstücken sowie in Kleingärten und schließt Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln und Birken mit ein. Ist eine der oben genannten Maßnahmen im Verbotszeitraum erforderlich, so muss bei der Kommune der Antrag gestellt werden.
Lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte für Bäume, Hecken und Sträucher des jährlichen Zuwachses sind ohne behördliche Genehmigung in dieser Zeit möglich. Dabei sind die Gehölze jedoch auf vorhandene Nist- und Schlafplätze zu untersuchen. Werden solche gefunden, dürfen diese nicht beseitigt werden. Besonderes Augenmerk liegt auf vorhandenen Baumhöhlen, welche häufig als Brutplatz genutzt werden.
Mit dieser Vorschrift soll ein Mindestschutz der auf Gehölze angewiesenen Tierarten erreicht werden. Sie dient dazu, das Blütenangebot für Insekten während des Sommerhalbjahres sicherzustellen, brütende Vogelarten zu schützen sowie Gehölze als Brutplatz in der Saison zu erhalten. Zudem ist ganzjährig auf die Vorschriften des besonderen Artenschutzes zu achten. So sind die Gehölze auf das Vorkommen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Tierarten zu untersuchen.
Wer gegen die vorgenannten Grundsätze verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Quelle: Mitteilung Landratsamt Pirna