Gewerbezentralregister-Auszug beantragen
Allgemeine Informationen
Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Gewerbeordnung (GewO)
Wenn Sie im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Gewerbes einen Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit brauchen, können Sie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen.
Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob Sie in der Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben.
Die Auskunft dient als Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, beispielsweise wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Makler) oder ein überwachungsbedürftiges Gewerbe (zum Beispiel Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, Reisebüro) ausüben möchten.
Im Gewerbezentralregister erfasst werden:
- Ablehnung des Antrags auf Zulassung zu einem Gewerbe, Gewerbeuntersagungen, Rücknahmen von Erlaubnissen, Konzessionen,
- Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe,
- Bußgeldentscheidungen zu Geldbuße von mehr als EUR 200,00 im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung sowie
- bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung.
Hinweis: Das Gewerbezentralregister enthält nicht die Gewerbeanzeigedaten aller Gewerbetreibenden in Sachsen. Diese finden Sie im Gewerberegister, das Informationen zum Betriebsinhaber oder zur Betriebsinhaberin wie Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie zum Betrieb wie Geschäftsführung, Anschriften und angemeldete Tätigkeit enthält.
Voraussetzungen
bei natürlichen Personen:
- den Antrag persönlich stellen
- Vertretung durch die gesetzliche Vertreterin/den gesetzlichen Vertreter der natürlichen Person
bei juristischen Personen:
- der Antrag muss durch die gesetzliche Vertreterin/den gesetzlichen Vertreter der Firma gestellt werden.
Verfahrensablauf
Sie können die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister direkt online beim Bundesamt für Justiz oder schriftlich beziehungsweise persönlich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragen.
Wenn Sie die Auskunft online beantragen möchten:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesamtes für Justiz und folgen Sie den Anweisungen.
- Für den Online-Antrag brauchen Sie:
- einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion sowie die AusweisApp2,
- ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes,
- ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera), um Nachweise hochzuladen
- Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft dann an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie ihn angefordert haben.
Wenn Sie die Auskunft persönlich beantragen möchten:
- Wenden Sie sich an die für Sie nach Landesrecht zuständige Behörde.
- Der Antrag wird dann an das Bundesamt für Justiz in Bonn weitergeleitet, das dann die Auskunft erstellt.
- Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft dann an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert haben.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen möchten:
- formloser schriftlicher Antrag unter Angabe der Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsname, eventuell abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift)
- Wenden Sie sich an die für Sie nach Landesrecht zuständige Behörde.
- Senden Sie den Antrag an die nach Landesrecht zuständige Behörde. Ihre Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss amtlich oder öffentlich beglaubigt sein.
- Der Antrag wird an das Bundesamt für Justiz in Bonn weitergeleitet, das die Auskunft erstellt.
- Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert haben.
Hinweis: Sie können sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Antragsberechtigt ist jedoch auch Ihre gesetzliche Vertretung. Handeln Sie selbst als gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin, müssen Sie Ihre Vertretungsmacht nachweisen.
Erforderliche Unterlagen
für natürliche Personen:
- bei persönlicher Antragstellung: Personalausweis oder Reisepass,
- bei schriftlicher Antragstellung: Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses,
- bei elektronischer Antragstellung: Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
- bei ausländischen Staatsangehörigen: zusätzlich Staatsangehörigkeitsnachweis, amtlich beglaubigte Personendaten und Unterschrift,
- gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen.
für juristische Personen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Firma (bei Vorlage des Reisepasses: zusätzlich aktuelle Meldebescheinigung),
- Auszug aus dem Handelsregister,
- gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen.
Fristen
keine
Kosten (Gebühren)
EUR 13,00
Rechtsgrundlage
- § 150 Gewerbeordnung (GewO) - Auskunft auf Antrag betroffener Personen
- § 150a Gewerbeordnung (GewO) - Auskunft an Behörden oder öffentliche Auftraggeber
- § 150e Gewerbeordnung (GewO) - Elektronische Antragstellung
- Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) - Nr. 1132 Anlage (zu § 4 Abs. 1) Kostenverzeichnis
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (Quelle: Bundesamt für Justiz). 12.06.2024
Weitere Informationen
Das Gewerbezentralregister wird beim deutschen Bundesamt für Justiz geführt.
- Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Bundesamt für Justiz - Personalausweisportal
Bundesamt des Innern, für Bau und Heimat - Der elektronische Aufenthaltstitel
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - AusweisApp2
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Bearbeitungsdauer
2 bis 4 Wochen