Melderegister, erweiterte Auskunft beantragen
Allgemeine Informationen
Antrag auf Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister nach § 45 Bundesmeldegesetz
Um eine erweiterte Auskunft über einzelne, bestimmte Personen zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft machen. Sie erhalten Auskunft über:
- Familienname
- Vorname unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- Doktorgrad
- derzeitige Anschriften sowie
- sofern die Person verstorben ist, den Hinweis darauf
Zusätzlich erhalten Sie Auskunft über
- frühere Namen
- Geburtsdatum und Geburtsort (bei Geburt im Ausland auch den Staat)
- Familienstand (ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend)
- derzeitige Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften, Einzugs- und Auszugsdatum
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners
- Sterbedatum und Sterbeort (bei Versterben im Ausland auch den Staat)
Die Meldebehörde informiert die betroffene Person mit Angabe Ihres Namens als Abfragender unverzüglich über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft. Dies können Sie verhindern, wenn Sie hier gegenüber der Meldebehörde ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, dass die betroffene Person nicht zu unterrichten ist. Als besonderer Grund gilt die Geltendmachung von Rechtsansprüchen.
Voraussetzungen
- Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen können.
Der Begriff des berechtigten Interesses umfasst hier jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art.
- Die gesuchte Person wird durch Ihre Angaben eindeutig identifiziert.
- Es ist keine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen.
- Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der gesuchten Person oder einer anderen Person durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für schutzwürdige Interessen entstehen können.
Verfahrensablauf
- persönlich: Die Daten werden Ihnen bei Vorliegen aller Voraussetzungen vor Ort mitgeteilt.
- schriftlich: Die Daten erhalten Sie nach Prüfung der Voraussetzungen durch die Meldebehörde auf dem Postweg.
Die betroffene Person wird im Falle der Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft unverzüglich darüber unterrichtet. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen (zum Beispiel Unterhaltsansprüche) glaubhaft gemacht werden kann.
Hinweis: Aus dem Melderegister der Gemeinden werden nur Auskünfte über Privatpersonen erteilt. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen können nur dem Gewerberegister entnommen werden.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten (Gebühren)
- schriftlich: EUR 25,00 je betroffener Person
- bei größerem Verwaltungsaufwand (zum Beispiel bei Rückgriff auf Daten von Personen, die seit über zehn Jahre tot sind oder nicht mehr in der Gemeinde wohnen): EUR 30,00 je betroffener Person
Rechtsgrundlage
- § 45 Bundesmeldegesetz (BMG) - Erweiterte Melderegisterauskunft
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 68 - Melderecht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern; Quelle:Bundesministerium des Innern. 24.03.2021
Zuständige Stelle
Meldebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Weitere Informationen
Melderegisterauskünfte erhalten Sie im Freistaat Sachsen auch online.
- Online-Abfrage von Meldedaten aus dem Sächsischen Melderegister (SMR)
Amt24-Leistung - Häufig gestellte Fragen zum Thema Meldewesen
Bundesministerium des Innern
Fristen
keine