Kommunalwahlen (Stadt-, Gemeinde- sowie Ortschafts- /Stadtbezirksbeirat und Kreistag), Wahlvorschläge einreichen
Voraussetzungen
Die Bewerber müssen
- in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung von Parteien oder Wählervereinigungen bestimmt worden sein und
- das Wahlrecht besitzen.
Erforderliche Unterlagen
Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Kommunalwahlordnung (Anlage 16 SächsKomWO) eingereicht werden. Diesem sind beizufügen:
- Zustimmungserklärung des Bewerbers zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 17 zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 und 2 SächsKomWO)
- beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung: Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber und Versicherung an Eides Statt (Anlagen 19 und 20 zu § 16 Absatz 3 Nummer 4 SächsKomWO)
- gegebenenfalls: Bescheinigung des für die Stadt / Gemeinde bzw. den Landkreis zuständigen Vorstands oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, dass die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder in der Stadt / Gemeinde (der Ortschaft) nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreichte
- beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung: gültige Satzung der Wählervereinigung (bei einer Partei nötig, wenn die Satzung nicht beim Bundeswahlleiter hinterlegt ist)
- beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung: für jeden Unterzeichner eine Bescheinigung der zuständigen Stadt / Gemeinde über sein Wahlrecht (Anlage 21 zu § 16 Absatz 3 Nummer 7 SächsKomWO)
- bei Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedsstaaten (Unionsbürger):
- Versicherung an Eides statt, dass er oder sie im Herkunftsmitgliedsstaat die Wählbarkeit nicht verloren hat
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung an Eides statt, benötigen die Bewerber eine Bestätigung der zuständigen Verwaltungsbehörde ihres EU-Herkunftsstaates, dass ihre Wählbarkeit dort besteht beziehungsweise, dass dieser Behörde nichts anderes bekannt ist.
- sofern der Bewerber von der Meldepflicht befreit ist:
- Versicherung an Eides statt, seit wann er oder sie in der Stadt oder Gemeinde eine Wohnung hat (bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland: die Hauptwohnung; die Anschriften aller Wohnungen sind anzugeben)
Fristen
- Beschluss über Zulassung oder Zurückweisung der Wahlvorschläge: spätestens am 58. Tag vor der Wahl
- öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge: spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag durch die Stadt- oder Gemeindeverwaltung beziehungsweise durch das Landratsamt
- gegebenenfalls Verlängerung der Einreichungsfrist bei keinem oder nur einem zulassungsfähigen Wahlvorschlag oder bei mehreren zulassungsfähigen Wahlvorschlägen, die zusammen weniger als Bewerber enthalten, als das Eineinhalbfache der Anzahl an Sitzen, die zu besetzen sind (bis zum 34. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr)
- Beschluss über Zulassung oder Zurückweisung dieser Wahlvorschläge: spätestens am 23. Tag vor der Wahl
- öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge in diesem Fall unverzüglich
Kosten (Gebühren)
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Beschwerderecht (Rechtsbehelf)
Gegen die Zulassung oder Zurückweisung eines Wahlvorschlages oder die Streichung eines Bewerbers ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Wahlbewerber, jede Vertrauensperson eines Wahlvorschlags und der Vorsitzende des Wahlausschusses können binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde bei der Rechtsaufsichtsbehörde einlegen. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist das zuständige Landratsamt, bei Kreistagswahlen und Wahlen in Kreisfreien Städten die Landesdirektion Sachsen. Diese hat unverzüglich über die Beschwerde zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Rechtsgrundlage
- §§ 6 bis 7 Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz, KomWG) - Einreichuungvon Wahlvorschlägen,Zulassung von Wahlvorschlägen
- §§ 16 bis 20 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung, SächsKomWO) - Wahlzeit; Öffentlichkeit, unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen; Zurückweisung von Wahlbriefen; Ungültige Stimmzettel; Ungültige Stimmen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 10.05.2024
Zuständige Stelle
Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Weitere Informationen
- Wer darf gewählt werden? (Kommunalwahl)
Amt24-Informationen - Anlagen zur Sächsischen Kommunalwahlordnung (SächsKomWO) (Muster)
Sächsische Staatskanzlei