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Bauleitplanung

Die Bauleitplanung ist das wichtigste Planungswerkzeug zur Lenkung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung einer Kommune. Sie wird zweistufig in einem formalen bauplanungsrechtlichen Verfahren vollzogen, das im Baugesetzbuch (BauGB) umfassend geregelt ist. Zunächst wird in der vorbereitenden Bauleitplanung ein Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt (§§ 5–7 BauGB). In der verbindlichen Bauleitplanung werden sodann Bebauungspläne für räumliche Teilbereiche des Gemeindegebiets aufgestellt (§§ 8–10 BauGB).

Flächennutzungsplan

Im Flächennutzungsplan (FNP) stellt die Gemeinde für ihr gesamtes Gemeindegebiet die Art der Bodennutzung in den Grundzügen dar. Diese leitet sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ab, die sich aus den voraussehbaren gemeindlichen Bedürfnissen ergibt. Dargestellt werden beispielsweise Wohnbauflächen, Gewerbe- und Industriebauflächen, Grünflächen, Verkehrsflächen oder Flächen für Versorgungseinrichtungen. In der dazugehörigen Begründung werden Ziele und Zweck der Planung dargelegt. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind für die öffentlichen Planungsträger bindend und müssen von diesen in ihren Planungen berücksichtigt werden. Gegenüber Bürgern entfaltet der Flächennutzungsplan keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Der Flächennutzungsplan begründet insbesondere kein Baurecht.

Der Flächennutzungsplan der Großen Kreisstadt Freital, wirksam seit 2006, und dessen Änderung aus dem Jahr 2016 können im Stadtplanungsamt zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Einsicht in den Flächennutzungsplan

1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Großen Kreisstadt Freital

Bebauungsplan/Vorhaben- und Erschließungsplan

Der Bebauungsplan (B-Plan)/Vorhaben-und Erschließungsplan (VE-Plan) schafft Baurecht über ein Verfahren der Bauleitplanung gemäß Baugesetzbuch und enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Es werden beispielsweise Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, den überbaubaren Grundstücksflächen, zur Stellung der baulichen Anlagen, zur zulässigen Anzahl der Geschosse und zur zulässigen Dachform getroffen. In der dazugehörigen Begründung werden Ziel und Zweck der Planung dargelegt sowie die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen erläutert.

Nicht für jedes Gebiet gibt es einen Bebauungsplan. Sollen Bauvorhaben in einem Gebiet ohne Bebauungsplan, jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, errichtet werden, muss sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert sein. Sollen Bauvorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich realisiert werden, kommt eine Bebauung regelmäßig nicht in Betracht.

Die Bebauungspläne/Vorhaben- und Erschließungspläne der Großen Kreisstadt Freital können im Stadtplanungsamt zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Einsicht in den Bebauungsplan

Aktuelle Planverfahren

Informationen zu aktuellen Planverfahren der Stadt Freital finden Sie

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 BauGB wird jedem Bürger die Möglichkeit zur Äußerung und Mitwirkung in den Planverfahren gegeben.

Satzungen nach § 34 Absatz 4 Nummer 3 BauGB

Für die Zulässigkeit von Bauvorhaben ist die Lage des Baugrundstücks von besonderer Bedeutung. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich) darf grundsätzlich gebaut werden, der Außenbereich ist dagegen von Bebauung möglichst freizuhalten. Die Abgrenzung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vom unbebauten Außenbereich ergibt sich aus der tatsächlichen örtlichen Situation. Da diese in der Praxis oftmals strittig ist, ermächtigt § 34 Absatz 4 BauGB (Innenbereichssatzung) die Gemeinden, die Grenzen des Innenbereichs in einer Satzung festzusetzen.

Mit den städtebaulichen Satzungen nach § 34 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 BauGB besitzen die Gemeinden ergänzend zu der Bebauungsplanung die Möglichkeit, den unbeplanten Innenbereich verbindlich vom Außenbereich abzugrenzen (sogenannte Klarstellungssatzung) und einzelne Außenbereichsflächen in die Ortsteile nach § 34 BauGB einzubeziehen (sogenannte Ergänzungs-, auch Abrundungssatzung) und dadurch die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben steuernd zu gestalten.

Satzungen gemäß § 34 Absatz 4 Nummer 3 BauGB

  • Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Freital-Niederhermsdorf, Gartenstraße
  • Abrundungssatzung Burgwartstraße, T. v. Flurstück 572
  • Ergänzungssatzung Burgwartstraße T. v. Flurstücke 574 und 575/4
  • Abrundungssatzung Flurstück 282 Großburgk, „Cunnersdorfer Straße“
  • Klarstellungs- und erweiterte Abrundungssatzung Freital-Kleinnaundorf „Am Alten Bahnhof“
  • Klarstellungs- und erweiterte Abrundungssatzung Freital-Somsdorf Flurstücke 160/19, 160/20 und Teile von 148/8 und 160/18 der Gemarkung Somsdorf

Planfeststellungsverfahren

Planfeststellungsverfahren werden für Fachplanungen wie Autobahnen, Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, Eisenbahnen, Telegrafenwege, Hochwasserrückhaltebecken und Bergrechtsvorhaben als selbstständiges Instrument neben der Bauleitplanung durchgeführt.
Die Planfeststellung ist in zwei Verfahrensabschnitte geteilt. Im ersten Abschnitt der Anhörung werden die Pläne vor Ort öffentlich ausgelegt. Anschließend stellt die Planfeststellungsbehörde in dem zweiten Verfahrensabschnitt (Beschlussverfahren) den Plan fest, die Planfeststellungsbehörde erlässt den Planfeststellungsbeschluss.  Bürger, Gemeinde und Verbände können um Rechtschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss bei den Verwaltungsgerichten nachsuchen. Im Rahmen der Planfeststellungsverfahren wird die Stadt Freital als Träger öffentlicher Belange im Verfahren beteiligt. Das Stadtplanungsamt koordiniert die Stellungnahmen aller betroffenen Fachbereiche innerhalb der Stadtverwaltung.

Im Stadtgebiet von Freital wurden unter anderem Planfeststellungsverfahren

  • zum Ziegelwerk EDER und
  • zum Steinbruch Wurgwitz Faber GmbH & Co geführt.

Weitere, durch das Stadtplanungsamt wahrzunehmende Dienstleistungen finden Sie im Behördenwegweiser: