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Naturschutz

Naturschutz

Die praktische Naturschutzarbeit wird vor allem auf regionaler und lokaler Ebene geleistet. Die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt (Umweltamt, Referat Naturschutz) überwacht die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) sowie auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften und trifft die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Dadurch soll der Erhalt des Landschaftsbildes sowie die Entwicklung und Wiederherstellung natürlicher Lebensräume erreicht werden.

Schutzgebiete

Das Sächsische Naturschutzgesetz beinhaltet sieben Schutzkategorien. Es ermöglicht die Ausweisung von Nationalparks, Biosphärenreservaten, Naturparks, Naturschutzgebieten (NSG), Landschaftsschutzgebieten (LSG), Naturdenkmalen (ND) und geschützten Landschaftsbestandteilen (gLB). In Freital sind vier Schutzgebietskategorien zu finden:

  • die Naturschutzgebiete "Windberg", "Rabenauer Grund“ und "Weißeritztalhänge",
  • die Landschaftsschutzgebiete "Windberg", "Tal der Roten Weißeritz", "Poisenwald" und "Burgwartsberg",
  • mehrere Einzel- und Flächennaturdenkmale sowie
  • die geschützten Landschaftsbestandteile "Heilsberger Park" und "Park Möckel und Edelkastanien-Mischwald".

Die Schutzgebiete nehmen eine Fläche von 5,51 Quadratkilometern ein, das sind rund 14 Prozent der Gesamtfläche der Stadt Freital.

Während für die Schutzkategorien NSG, LSG und ND die Zuständigkeit bei den Naturschutzbehörden liegt, sind für die Ausweisung von geschützten Landschaftsbestandteilen die Kommunen selbst verantwortlich. In der Stadt Freital gelten diesbezüglich folgende Satzungen:

  • Satzung zum Schutz von Bäumen und deren Wurzelbereichen – Baumschutzsatzung – auf dem Gebiet der Großen Kreisstadt Freital
  • Satzung der Stadt Freital über den geschützten Landschaftsbestandteil (gLB) "Heilsberger Park" vom 3. März 1994:
    Die Satzung dienst dem Schutz des am südwestlichen Stadtrand von Freital gelegenen Parks. Das circa 1,6 Hektar große Areal entstand im 18. Jahrhundert und gehörte zum Heilsberger Gut (später als Engländerei bekannt). Einige der damals gepflanzten Bäume sind noch heute und zum Teil als Einzelnaturdenkmale geschützt.
  • Satzung der Stadt Freital über den geschützten Landschaftsbestandteil (gLB) "Park Möckel und Edelkastanien-Mischwald am Opitzer Weg" vom 3. November 1994:
    Der um 1919 aus einem Weinberggebiet entstandene Park für Moorbeetpflanzen wurde mit dieser Satzung unter Schutz gestellt. Prachtvolle ca. 80-jährige Rhododendren, Schattenglöckchensträucher und eine Artenvielfalt dendrologisch interessanter Großbäume und Kleinkoniferen lassen den Park zum Arboretum werden. Eine Besichtigung ist nach Vorabsprache mit dem Besitzer des Grundstücks möglich. Der sich daran anschließende Bestand mehrerer hundert wildwachsender Edelkastanien geht im Freitaler Raum vermutlich auf den Weinbau zurück. Der gesamte geschützte Landschaftsbestandteil ist circa 8 Hektar groß.

Gehölzschutz

In Freital ist der Schutz von Bäumen und deren Wurzelbereich in der Baumschutzsatzung geregelt.

Regelungen des Baumschutzes für bebaute Grundstücke

geschützte Bäumenicht geschützte Bäume
  • Laubbäume mit > 1 Meter Stammumfang in 1 Meter Stammhöhe
  • Pflanzungen aus Anordnungen (Ersatz- und Ausgleichspflanzungen)
  • Biotope (Streuobst, höhlenreiche Altbäume)
  • Obstbäume, Nadelbäume
  • Pappeln, Birken, Baumweiden
  • abgestorbene Bäume
  • Bäume mit < 1 Meter Stammunfang
  • Hecken, Sträucher

Der Schutzzeitraum gemäß des Sächsichen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) vom 1. März bis zum 30. September ist dabei zu beachten.

Regelungen des Baumschutzes für unbebaute Grundstücke

geschützte Bäumenicht geschützte Bäume
  • Laub- und Nadelbäume mit > 1 Meter Stammumfang in 1 Meter Stammhöhe
  • Obstbäume mit > 1 Meter Stammumfang in 1 Meter Stammhöhe
  • mehrstämmige Bäume, wenn die Summe der Einzelstammumfänge > 1 Meter beträgt
  • Bäume < 1 Meter Stammumfang
  • Hecken, Sträucher
  • Bäume in Kleingärten, Wald, Baumschulen, Gärtnereien
  • Bäume auf Bahnanlagen der DB AG

Der Schutzzeitraum gemäß des Sächsichen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) vom 1. März bis zum 30. September ist dabei zu beachten.