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28.06.2019

Ergebnisse der Ortschaftsratswahl am 26. Mai 2019 in der Ortschaft Pesterwitz

Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26. Mai 2019, fortgesetzt am 27. Mai 2019 und 11. Juni 2019, folgendes Wahlergebnis ermittelt:

1. Zahl der Wahlberechtigten: 2.708
2. Zahl der Wähler: 2.064
3. Zahl der ungültigen Stimmzettel: 64
4. Zahl der gültigen Stimmzettel: 2.000
5. Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen: 4.811
6. Gesamtstimmenzahlen und die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen in der festgestellten Reihenfolge entsprechend der erreichten Stimmenzahl:

Sitze

10

Bewerber(in) laut Stimmzettel

Stimmen

Als Gewählte wurden festgestellt

Schütz, Steffen

Selbstständiger

820

Schneider, Wolfgang

Rentner

738

Bernert, Grit

Verwaltungsangestellte

452

Grohmann, Tim

Student

356

Grohmann, Lutz

Landschaftsarchitekt

355

Dr. Braun, Barbara

Architektin

316

Rönsch, Peter

Geschäftsführer

313

Steinke, Andreas

Geschäftsführer

288

Geiser, Robert

Lehrer

259

Renz, Doris

Juristin

248

Als Ersatzpersonen wurden festgestellt

Dr. Schaufuß, Jürgen

Rentner

206

Jonas, Uwe

Angestellter im Verwaltungsbereich

152

Leonhardt, Thomas

Rentner

139

Voigt, Simone

Marketing Manager

76

Meixner, Detlef

Geschäftsführer

71

Frost, Steffen

4

Mättig, Klaus

2

Böhme, Bärbel

2

Leonhardt, Bert

2

Grän, Thomas

1

Klaus, Frank

1

Plume, Thomas

1

Lösche, Mario

1

Seidel, Christopher

1

7. Es bleiben keine Sitze unbesetzt.

Jeder Wahlberechtigte, jeder Bewerber und jede Person, auf die bei der Wahl Stimmen entfallen sind, kann innerhalb einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses gegen die Wahl unter Angabe des Grundes Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Kommunalaufsicht, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna erheben. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Der Einspruch eines Einsprechenden, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm entsprechend § 25 Abs. 1 Satz 3 KomWG mindestens 28 Wahlberechtigte beitreten.

gez. Weichlein
Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses