Großraum- und Schwerlasttransporte, Erlaubnis / Ausnahmegenehmigung beantragen
Wenn Sie als Unternehmen einen Transport im öffentlichen Straßenraum durchführen möchten, dessen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewicht die nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) allgemein zugelassenen Grenzen überschreiten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis und/oder eine Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde.
Hinweis: Für Großraum- und Schwerlasttransporte müssen Sie besonders sorgfältig planen. Es wird empfohlen, die Details frühzeitig mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu besprechen.
Voraussetzungen
Um für den geplanten Transport eine Erlaubnis und/oder Ausnahmegenehmigung zu erhalten, muss dieser folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Eine Beförderung auf der Schiene und/oder auf dem Wasser kommt nicht in Frage.
- Es stehen geeignete Straßen zur Verfügung. Die Verkehrssicherheit und der Schutz der Infrastruktur (Straßen, Brücken, Tunnel) stehen dabei im Vordergrund.
Verfahrensablauf
Für die Beantragung der Erlaubnis und/oder Ausnahmegenehmigung steht Ihnen in Sachsen das Online-Verfahren "Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS)" zur Verfügung (unter "Formulare & Online-Dienste" - nach Ortsauswahl).
Erforderliche Unterlagen
- eine von Ihnen unterschriebene Haftungserklärung
- für die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO (übermäßige Straßenbenutzung): Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
Die Behörde wird sich bei Ihnen melden, wenn weitere Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags nötig sind.
Rechtsgrundlage
- § 29 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) - Übermäßige Straßenbenutzung
- § 46 Absatz 1 Nummern 2 und 5 StVO - Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
- § 47 StVO - Örtliche Zuständigkeit
- § 18 Absatz 1 StVO - Autobahnen und Kraftfahrstraßen
- § 22 Absätze 2 bis 4 StVO - Ladung
- § 32 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) - Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
- § 34 StVZO - Achslast und Gesamtgewicht
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Richtlinie zum Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten (RGST 2013)