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Anliegen A-Z

Vollstreckungsverfahren bei der Stadt Freital

Allgemeine Informationen

Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist das staatliche Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung von Leistungs- und Haftungsansprüchen.

Grundlage der Vollstreckung für privatrechtliche Forderungen ist ein beim Amtsgericht erworbener Vollstreckungstitel.

Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen sind dagegen folgende Voraussetzungen notwendig:

  • die beizutreibende Forderung muss fällig sein,
  • durch verschlossenes Schreiben gemahnt worden sein,
  • unanfechtbar geworden sein,
  • ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf darf keine aufschiebende Wirkung haben oder
  • es muss die sofortige Vollziehung angeordnet sein.

Zu den wichtigsten Aufgaben der Vollstreckung gehören:

  • die Durchführung angeordneter Vollstreckungsmaßnahmen von stadteigenen Forderungen, Abwassergebühren und der Wohngeldrückforderung
  • das Bearbeiten von Vollstreckungsaufschüben mit oder ohne Ratenvereinbarungen und die
  • Bearbeitung von Erlassanträgen.

Die Große Kreisstadt Freital verfügt über keinen Vollstreckungsaußendienst, so dass sich die Bearbeitung von Vollstreckungsersuchen anderer juristischer Personen auf die Mitteilung von amtsbekannten vollstreckungserheblichen Informationen zum Vollstreckungsschuldner beschränkt. Für darüber hinaus gehende Beitreibungsmaßnahmen gegenüber Schuldnern mit Wohnsitz im Gebiet der Großen Kreisstadt Freital können Vollstreckungsersuchen entweder an das

Amtsgericht Dippoldiswalde
Gerichtsvollzieherverteilerstelle
Kirchplatz 8
01744 Dippoldiswalde

oder an das

Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Amt für Finanzverwaltung
Referat Kreiskasse/ Vollstreckung
Schlosshof 2/4
01796 Pirna

gerichtet werden.

Zuständige Stelle

siehe weiterführende Informationen

Voraussetzungen

-

Verfahrensablauf

Zur Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes ist ein schriftlicher Antrag notwendig. Diesem ist eine Kopie des aktuellen Einkommensnachweises beizulegen. Es besteht die Möglichkeit, die Zahlungsfälligkeit hinauszuschieben oder den Betrag in Raten zu tilgen.

Um einen Vollstreckungsaufschub mit einer Gesamtforderung ab EUR 500,00 bewilligen zu können, ist die jeweilige Selbstauskunft dem Antrag beizufügen.

Erforderliche Unterlagen

  • - Antrag auf Vollstreckungsaufschub mit Ratenzahlung mit entsprechender Begründung

    - Selbstauskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

Fristen

-

Kosten (Gebühren)

- Die Antragstellung und die Prüfung des Antrages sind kostenlos.

Rechtsgrundlage

Eine gesetzliche Regelung dazu, dass dem Schuldner grundsätzlich ein Anspruch auf Vollstreckungsaufschub zusteht, gibt es nicht.

Die Vollstreckungsbehörde hat aber zu prüfen, ob im jeweiligen Fall ein Aufschub in Betracht kommt.

Die Entscheidung liegt dabei im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Behörde kann also selbst entscheiden, ob sie eine Maßnahme und auch welche Maßnahme sie vornimmt. Bei der Ermessensentscheidung hat die Behörde die Belange des Schuldners in einem besonderen Maß zu berücksichtigen.

Freigabevermerk

Große Kreisstadt Freital