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Sterberegister, Nachbeurkundung eines Sterbefalls im Ausland durch ein deutsches Standesamt (Wohn- oder Aufenthaltsort in Deutschland)

Allgemeine Informationen

Antrag auf Beurkundung eines Sterbefalls im Ausland im Sterberegister nach § 36 Personenstandsgesetz / PStG, Geburten und Sterbefälle im Ausland

Ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.

Der nachträgliche Eintrag in das Sterberegister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Sterbeurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Sterbeurkunde entfallen somit zukünftig.

Voraussetzungen

Die Nachbeurkundung des Sterbefalls ist möglich für:

  • deutsche Staatsangehörige
  • Staatenlose, heimatlose Ausländer oder Ausländerinnen und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Antragsberechtigte:

  • die Kinder,
  • die Eltern,
  • der Ehe- oder Lebenspartner oder die Ehe- oder Lebenspartnerin der verstorbenen Person und
  • die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist

Verfahrensablauf

Details zu den Modalitäten erfragen Sie bitte vorab telefonisch beim Standesamt.

  • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.

Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.

  • Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Sterberegister erfolgen.

Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Register-Eintragung eine Sterbeurkunde aus.

Erforderliche Unterlagen

  • ausländische Sterbeurkunde mit Übersetzung, gegebenenfalls mit Legalisation / Apostille
  • Personalausweis oder Reisepass der Antragstellenden (oder ein anerkanntes Ersatz-Personaldokument)

Dokumente der oder des Verstorbenen:

  • Nachweis des Familienstandes (zum Beispiel durch Eheurkunde, Scheidungsurteil)
  • Geburtsurkunde

War der oder die Verstorbene eingebürgert, asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder Flüchtling: zusätzlich:

  • Einbürgerungsurkunde oder Nachweis des Sonderstatus

Darüber hinaus kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein - erkundigen Sie sich darüber bitte vorab im Standesamt.

Kosten (Gebühren)

  • Beurkundung im Sterberegister: EUR 75,00
    • Bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen erhöht sich die Gebühr um: EUR 25,00
  • Sterbeurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister EUR 15,00 (bei gleichzeitiger Bestellung jedes weitere Exemplar EUR 7,00)

Durch weitere Leistungen wie etwa das Erteilen einer Apostille oder durch Übersetzungen können Ihnen weitere Kosten entstehen.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: Bundesministerium des Innern). 20.12.2021

Hinweise (Besonderheiten)

Waren weder der Verstorbene zuletzt, noch Sie als antragstellende Person jemals im Inland wohnhaft, wenden Sie sich bitte an das Standesamt I Berlin.

Weitere Informationen

  • Sterberegister, Nachbeurkundung eines Sterbefalls im Ausland durch ein deutsches Standesamt (Wohn- oder Aufenthaltsort im Ausland)
    Amt24-Leistung

Fristen

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