Fluglaternen-Ausnahmegenehmigung beantragen
Allgemeine Informationen
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Aufstieg von Fluglaternen nach § 2 Fluglaternenverordnung
Der Aufstieg von Fluglaternen - eine Art kleiner, unbemannter Heißluftballons - ist im Freistaat Sachsen seit 01.10.2009 grundsätzlich verboten. Die Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung) kann auf Antrag einzelne, ortsbegrenzte Ausnahmen zulassen.
Voraussetzungen
Die Antragstellenden sind dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Vorschriften insbesondere zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zum Brandschutz eingehalten werden.
Verfahrensablauf
Die Ausnahmegenehmigung zum Aufstieg von Fluglaternen beantragen Sie schriftlich beim Ordnungsamt.
- Erkundigen Sie sich dort bitte vor der Antragstellung über den konkreten Ablauf und besondere Bedingungen.
- Fragen Sie nach, wer gegebenenfalls die Freigabe durch die Deutsche Flugsicherung einholt.
Freigabe der Flugsicherung einholen
- Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bitte vor Antragstellung bei der Deutschen Flugsicherung (DFS), ob eine Freigabe erforderlich ist.
- Die Freigabe beantragen Sie über den DFS-Online-Dienst; in einigen Fällen holt das Ordnungsamt die Freigabe von sich aus ein.
- Die Freigabe wird Ihnen telefonisch oder schriftlich erteilt.
Erforderliche Unterlagen
Im Online-Formular müssen insbesondere folgende Angaben gemacht werden:
- Ihre Kontaktdaten
- Adresse des Startortes
- Datum
- Uhrzeit
- Anzahl der Fluglaternen
Fristen
Antragsbearbeitung: mindestens 2 Wochen
Kosten (Gebühren)
Verfahrensgebühr (aufwandsabhängig)
Rechtsgrundlage
- § 21 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) - Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 24.01.2019
Weiterführende Informationen
- Aufstieg von Fluglaternen
Deutsche Flugsicherung (DFS) - Fluglaternen-Ausnahmegenehmigung, Freigabe durch die Flugsicherung beantragen
Amt24-Leistung