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Eheschließung beim Standesamt anmelden

Allgemeine Informationen

Bevor Sie heiraten können, müssen Sie die Eheschließung anmelden. Früher sagte man dazu auch "das Aufgebot bestellen". Die Eheschließenden sollen die beabsichtigte Eheschließung persönlich bei dem Standesamt anmelden, an dem einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zur Verfahrensbeschleunigung können Sie dem Standesamt sowohl Ihren Wunschtermin für die Eheschließung, als auch die Daten, die für die Prüfung der Ehefähigkeit erforderlich sind, bereits durch eine Voranmeldung übermitteln. Der Ort, an dem Sie die Eheschließung anmelden, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem Ihre Ehe geschlossen werden soll. Ihre Ehe können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland schließen.

Die standesamtliche Eheschließung und eine kirchliche Hochzeit sind voneinander unabhängig. Bei der Eheschließung müssen keine Trauzeugen oder Trauzeuginnen anwesend sein. Wenn Sie dies jedoch wünschen, können Sie eine oder zwei Personen zu Trauzeugen oder Trauzeuginnen bestimmen.

Ob Sie in der Ehe einen gemeinsamen oder getrennten Familiennamen führen wollen, kann bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.

Hinweis: Wenn beide künftigen Eheleute im Ausland leben, können Sie die Eheschließung bei dem Standesamt anmelden, das die Trauung vornehmen soll.

Verfahrensablauf

  • Um die Eheschließung anzumelden, suchen in der Regel beide Verlobte gemeinsam das zuständige Standesamt auf.
  • Ist eine/r der beiden verhindert, kann der/die andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners oder der verhinderten Partnerin.
  • Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, bekommen Sie die Mitteilung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann.

Fristen

Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von sechs Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.

Kosten (Gebühren)

Anmeldung der Eheschließung

  • EUR 60,00
  • für jedes zu beachtende ausländisches Recht, zusätzlich: EUR 35,00
  • bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, zusätzlich: EUR 35,00
  • bei Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen ist, zusätzlich: EUR 33,00
  • bei Vorprüfung bezüglich der Entscheidung in Ehesachen zur Vorlage eines Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses beim zuständigen Oberlandesgericht, zusätzlich: EUR 30,00
  • erneutes Prüfen der Voraussetzungen: EUR 27,00

Eheschließung

  • am Amtssitz des Standesamtes:
    • zu den allgemeinen Öffnungszeiten: EUR 20,00
    • außerhalb der Öffnungszeiten: EUR 80,00
  • außerhalb des Amtssitzes des Standesamtes:
    • zu den allgemeinen Öffnungszeiten: EUR 100,00
    • außerhalb der Öffnungszeiten: EUR 120
  • Eheschließung durch ein anderes Standesamt, zusätzlich EUR 30,00

Hinweise: Die Gebühren können in anderen Bundesländern abweichen. Über die Verwaltungsgebühren hinaus können für die Durchführung der Eheschließung weitere Kosten entstehen.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 06.12.2021

Zuständige Stelle

Standesamt bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

Erforderliche Unterlagen

Bei deutschen Staatsangehörigen, die ihre erste Ehe eingehen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)
  • wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde:
    beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister oder Abschrift aus dem Geburtenbuch (vom Standesamt des Geburtsortes)
  • wenn die Geburt im Ausland beurkundet wurde:
    aktuelle Geburtsurkunde

Bei Partnern und Partnerinnen, die bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten (zusätzlich):

  • Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil;
    im Todesfall die Eheurkunde und die Sterbeurkunde des früheren Ehepartners/Ehepartnerin beziehungsweise
  • Nachweise über die Begründung und die Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft

Hinweis: Erfolgte die Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Bringen Sie hierzu mit:

  • alle Heiratsurkunden
  • alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen)
  • eine vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer

Bei Partnern und Partnerinnen, die gemeinsame Kinder haben oder aus Vorehen für Kinder sorgeberechtigt sind (zusätzlich):

  • Geburtsurkunden der Kinder

Bei einem Partner oder Partnerin aus dem Ausland:

  • gültiger Personalausweis / Reisepass oder anderer Identifikationsnachweis
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich dies nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt
  • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)
  • Geburtsurkunde
  • Ehefähigkeitszeugnis

Für Partner und Partnerinnen aus Staaten, in denen keine "Ehefähigkeitszeugnisse" ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird vom Präsidenten oder Präsidentin des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.

Fremdsprachige Urkunden:

Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Übersetzerin.

Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde.

Urkunden aus anderen EU-Mitgliedsstaaten

Bei Personenstandsurkunden, die durch einen anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellt wurden, reicht es grundsätzlich aus, die nationale Urkunde mit der Übersetzungshilfe gemäß der EU-Apostillenverordnung (Verordnung (EU) 2016/1191) vorzulegen.

Tipp: Die Übersetzungshilfe erhalten Sie von der Behörde, die auch die Urkunde ausstellt. Es empfiehlt sich, dass Sie beides gemeinsam beantragen.

Weitere Unterlagen:

Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkunde.

Weitere Informationen

Voraussetzungen

 

Bearbeitungsdauer

für die Antragsbearbeitung: je nach Standesamt und Einzelfall bis zu vier Wochen