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Häufige Fragen zur Tätigkeit als Wahlhelfer/-in

Warum spricht man von einem Superwahljahr 2024?

Am 9. Juni 2024 finden mehrere Wahlen statt, denen unterschiedliche Auszählverfahren zu Grunde liegen. Bei der Europawahl haben Wählerinnen und Wähler eine Stimme, bei den Kommunalwahlen bis zu drei Stimmen je Wahl, die auf verschiedene Wahlvorschläge verteilt werden können.

Eine weitere Wahl, die Wahl des Sächsischen Landtages, findet am 1. September 2024 statt.

Wer kann als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer eingesetzt werden?

Alle, die am jeweiligen Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten in der Stadt Freital ihren Hauptwohnsitz haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Bei Landtagswahlen müssen Wahlhelfende die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Bei den Europa- und Kommunalwahlen können deutsche oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union tätig werden.

Bewerberinnen und Bewerber von Wahlvorschlägen und Vertrauenspersonen dürfen nicht eingesetzt werden.

Wie kann ich mich als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer anmelden?

Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, können Sie gern auf folgenden Wegen Ihre Bereitschaft erklären:

  • Bereitschaftserklärung ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und per Post oder E-Mail einsenden.
  • Formlos per E-Mail an wahl@freital.de unter Angabe Ihres Geburtsdatums, der Anschrift, der Erreichbarkeit sowie, falls vorhanden, des Einsatzwunsches (z.B. Wahlbezirk, Funktion).

Wann erfahre ich, ob, in welcher Funktion und wo ich als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer eingesetzt werde?

Wenn Sie Ihre Bereitschaft erklären, ist es sehr wahrscheinlich, dass Sie auch eingesetzt werden. Bitte halten Sie sich den Wahltermin deshalb bereits frühzeitig frei.

Ihre verbindliche schriftliche Berufung in den Wahlvorstand erhalten Sie in der Regel einen Monat vor dem Wahltermin.

Welche Aufgaben haben Wahlvorstände in den Wahlbezirken?

Die Mitglieder der Wahlvorstände organisieren am Wahltag ganztägig die Stimmabgabe und abends die Auszählung der Stimmzettel.

Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher leiten die Wahlhandlung und Zählung der Stimmen. Sie weisen alle anderen Mitglieder des Wahlvorstandes in ihre Aufgaben ein. Sie üben das Hausrecht aus. Tagsüber geben sie zum Beispiel (sofern alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind) die Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels durch den Wähler frei. Am Ende des Wahltages bringen sie die wichtigen Wahlunterlagen ins Rathaus Deuben.

Stellvertreterinnen und Stellvertreter vertreten die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher bei Abwesenheit.

Schriftführerinnen und Schriftführer prüfen, ob Personen im Wählerverzeichnis eingetragen und wahlberechtigt sind. Sie setzen nach vollzogener Wahlhandlung des Wählers Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis. Außerdem fertigen sie die Wahlniederschrift über die Wahlhandlung und die Ermittlung/Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk an und bringen die wichtigen Wahlunterlagen mit der Wahlvorsteherin bzw. dem Wahlvorsteher in das Rathaus Deuben.

Stellvertretende Schriftführerin und stellvertretender Schriftführer vertreten die Schriftführerinnen und Schriftführer bei Abwesenheit.

Beisitzerinnen und Beisitzer kontrollieren zum Beispiel die Wahlbenachrichtigung und geben die Stimmzettel am Eingang des Wahlraumes aus. Sie kontrollieren den Ablauf im Wahlraum (insbesondere bei Andrang).

Alle zusammen sorgen sie für einen reibungslosen und geordneten Ablauf der Wahl.

Wie lange dauert mein Einsatz am Wahltag?

Ob Sie in der Früh- oder Nachmittagsschicht eingeteilt werden entscheidet die Wahlvorsteherin bzw. der Wahlvorsteher. Einsatzwünsche können in der Bereitschaftserklärung mitgeteilt werden.

Am Morgen trifft sich der Wahlvorstand ca. 7.15-7.30 Uhr, gegen 12.30 Uhr erfolgt der Schichtwechsel. Die Einteilung der Mitglieder erfolgt eigenständig durch die Wahlvorsteherin bzw. den Wahlvorsteher.

Gegen 17.30-17.45 Uhr kommt der gesamte Wahlvorstand für die Auszählung der Stimmen nach Ende der Wahlhandlung um 18.00 Uhr zusammen.

Die Stimmenauszählung nimmt je nach Wahl unterschiedlich viel Zeit in Anspruch. Bei den sehr umfangreichen Europa- und Kommunalwahlen kann sich die Auszählung bis in die späten Abendstunden ziehen. Für die Auszählung der kleineren Landtagswahl sind je nach Wahlbeteiligung und Größe des Wahlbezirkes ca. zwei bis drei Stunden einzuplanen.

Grundsätzlich ist die Tätigkeit beendet, wenn alle Stimmen im Wahlbezirk ausgezählt sind, das Ergebnis festgestellt und die Wahlunterlagen verpackt wurden.

Ich habe mich als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer gemeldet. Werde ich jetzt immer eingesetzt?

Nein. Sie werden aber in der Wahlhelferdatei gespeichert und automatisch vor anstehenden Wahlen kontaktiert. Dabei fragen wir Ihr Interesse ab, bei einer Wahl erneut eingesetzt zu werden.

Sofern Sie der Speicherung Ihrer Daten widersprechen, werden Sie aus der Wahlhelferdatei gelöscht.

Wird eine Entschädigung gezahlt? Wann und wie erhalte ich diese?

Nach der Wahl-Entschädigungssatzung werden für die ehrenamtliche Tätigkeit am Wahltag in einem allgemeinen Wahlbezirk (auch Urnenwahlbezirk) folgende Entschädigungen gezahlt:

  • Wahlvorsteher/-in             50,00 €
  • stellv. Wahlvorsteher/-in  40,00 €
  • Schriftführer/-in                45,00 €
  • stellv. Schriftführer/-in     35,00 €
  • Beisitzer/in                        30,00 €.

Bei verbundenen Wahlen, wie am 9. Juni 2024, erhöht sich der Entschädigungsbetrag um 20,00 €.

Die Wahlhelfer-Entschädigung wird im Anschluss an die Wahl innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des Antrages überwiesen. Das entsprechende Antragsformular erhalten Sie am Wahltag von Ihrer Wahlvorsteherin bzw. Ihrem Wahlvorsteher. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.

Was ist, wenn ich am Wahltag erkrankt oder verhindert bin?

Grundsätzlich sind Wahlberechtigte zur Übernahme dieses Ehrenamtes verpflichtet. Sobald Sie als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer berufen wurden, kommt eine Ablehnung nur aus wichtigem Grund in Betracht.

Wenn Sie Ihren Aufgaben am Wahltag krankheitsbedingt oder aus besonderem wichtigem Grunde nicht nachkommen können, melden Sie sich bitte umgehend telefonisch bei der Wahlorganisation.

Kann ich angeben, wo und in welcher Funktion ich eingesetzt werden möchte?

In der Bereitschaftserklärung zur Mitarbeit in einem Wahlvorstand können Sie Wünsche hinsichtlich Ihrer bevorzugten Funktion im Wahlvorstand und zum Einsatzort machen (wohnungsnah, in einem konkreten Wahllokal oder flexibel im Stadtgebiet). Ihre Wünsche werden soweit wie möglich berücksichtigt.

Muss ich als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer auf besondere Dinge achten?

Als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer sind Sie der politischen Neutralität verpflichtet. Darüber hinaus gilt die Verschwiegenheitspflicht. Sämtliche Informationen, die Sie im Laufe der Wahlhandlung über dritte Personen zur Kenntnis nehmen, dürfen nicht weitergegeben werden.

Wie werde ich auf meinen Einsatz als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer vorbereitet?

Als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer werden grundsätzlich keine besonderen Kenntnisse benötigt. In den Positionen Wahlvorsteherin und Wahlvorsteher sowie deren Stellvertreter und Schriftführerin und Schriftführer sollte bereits ein Wahlhelfer-Einsatz erfolgt sein. Diese Positionen werden durch die Wahlorganisation geschult.

Die Einweisung der Position Beisitzerin und Beisitzer erfolgt am Wahltag durch die Wahlvorsteherin bzw. den Wahlvorsteher.

Alle Wahlhelfer erhalten mit dem Einberufungsschreiben ein Informationsheft zur Tätigkeit als Wahlhelfer.

Sind Wahlhelferinnen und Wahlhelfer versichert?

Als ehrenamtliche Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer sind Sie über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Das gilt für Ihre Tätigkeit am Wahltag, den Hin- und Rückweg zum Wahlraum sowie für die Teilnahme an der Schulung. Dieser Versicherungsschutz ist kostenfrei und Sie müssen ihn nicht extra beantragen. Sollte ein Unfall passieren, melden Sie diesen bitte möglichst schnell der Wahlorganisation. Im Fall einer ärztlichen Behandlung geben Sie bitte an, dass sich der Unfall während einer ehrenamtlichen Tätigkeit ereignet hat.

Wo können Wahlhelferinnen und Wahlhelfer selbst wählen?

Sind Sie als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer im eigenen Wahlbezirk eingesetzt, können Sie in der Pause wählen gehen. Falls Sie in einem anderen Wahlraum eingesetzt sind, können sie dort nur mit einem Wahlschein wählen. Außerdem können Sie per Briefwahl wählen. Den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen können Sie nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung beantragen. Das ist schriftlich, persönlich (aber nicht telefonisch) oder elektronisch (am einfachsten mit dem Online-Wahlscheinantrag) möglich.

Was muss am Wahltag mitgebracht werden?

Bitte bringen Sie ausreichend Getränke und Verpflegung für den Wahltag und die anschließende Stimmenauszählung mit und (wenn vorhanden) Ihre Schulungsunterlagen. Alles andere, was Sie für ihre Tätigkeit benötigen, wird bereitgestellt. Hinweise hierzu finden Sie auch im Berufungsschreiben.