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Finanz- und Verwaltungsausschuss

12 Mitglieder

Aus der Mitte des Stadtrates wurde als beschließender Ausschuss der Finanz- und Verwaltungsausschuss, bestehend aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem und 12 Stadträten gebildet.

Aufgaben

Die Zuständigkeit des Finanz- und Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

  • Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,
  • Abgabenwesen, Finanz- und Haushaltswirtschaft der Großen Kreisstadt Freital einschließlich des Abwasserbetriebes der Stadt Freital,
  • Schul- und Sportwesen, Kindereinrichtungsangelegenheiten,
  • Soziale und kulturelle Angelegenheiten,
  • Rechtsangelegenheiten,
  • Gesundheits- und Veterinärangelegenheiten,
  • Förderung des Wohnungsbaus und der Bildung privaten Wohneigentums, Wirtschaftsförderung, Marktwesen,
  • Liegenschaftsangelegenheiten, einschließlich der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide,
  • Beteiligungen an Gesellschaften,
  • Erteilung von Weisungen an die von der Stadt Freital in Zweckverbände entsandten Verbandsräte für die Beschlussfassung in Verbandsversammlungen bei:
    a) Haushalts- bzw. Wirtschaftsplänen
    b) Feststellung des Jahresabschlusses
    c) Ermächtigungen des Verbandsvorsitzenden zur Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Ausfallbürgschaften wenn im Vorfeld keine einheitliche Stimmabgabe der Stadt durch die Verbandsräte erreicht werden kann, soweit nicht gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 19 der Hauptsatzung der Stadtrat zuständig ist.

In seinen Aufgabengebieten entscheidet der Finanz- und Verwaltungsausschuss über:

  • Personalangelegenheiten, wenn über die Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höher- oder Niedergruppierung und Entlassung von Beamten ab Besoldungsgruppe A10 und von Beschäftigten ab Entgeltgruppe 10 TVöD im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister zu entscheiden ist,
  • den Vollzug des Haushaltsplanes/Wirtschaftsplanes, einschließlich der Vergabe von Aufträgen außerhalb der von § 8 Absastz 2 Nummer 3 Hauptsatzung erfassten Bereiche soweit im Einzelfall der Betrag von 250.000,00 EUR überschritten wird,
  • die Bestellung von Sicherheiten und die Übernahme von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von 50.000,00 EUR im Einzelfall sowie die Übernahme von Bürgschaften über einem Betrag von 25.000,00 EUR bis zu einer Höhe von 50.000,00 EUR im Einzelfall,
  • die Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen (§ 79 SächsGemO) sowie Verpflichtungsermächtigungen (§ 81 Absatz 5 SächsGemO) bei Überschreitungen eines Teilhaushalts- oder Querschnittsbudgets mit einem Wert von über 25.000,00 EUR bis 100.000,00 EUR je Einzelfall. Dies gilt nicht bei außschließlich geänderten Zuordnungen von Aufwendungen, Auszahlungen oder Verpflichtungsermächtigungen zu richtigen Produktsachkonten,
  • Verfügungen über das bewegliche Gemeindevermögen mit einem Wert über 7.500,00 EUR bis 50.000,00 EUR im Einzelfall,
  • den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Wert über 10.000,00 EUR bis 50.000,00 EUR im Einzelfall,
  • die Ausübung von Vorkaufsrechten nach §§ 24 ff. BauGB im Wert bis 50.000,00 EUR,
  • die Stundung von Beträgen im laufenden Haushaltsjahr über 50.000,00 EUR und über das Haushaltsjahr hinaus über 10.000,00 EUR,
  • den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer jährlichen Miet- und Pachtsumme von mehr als 50.000,00 EUR,
  • die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Anspruch, der Streitwert oder der Wert des Zugeständnisses der Stadt über 15.000,00 EUR bis 50.000,00 EUR beträgt,
  • gesellschaftsvertragliche Angelegenheiten, soweit die Entscheidung nach § 15 Hauptsatzung dem Finanz- und Verwaltungsausschuss zugewiesen ist,
  • Freiwilligkeitsleistungen, den Verzicht auf Ansprüche sowie die unbefristete oder erstmalige befristete Niederschlagung solcher Ansprüche sofern der Wert im Einzelfall mehr als 10.000,00 EUR und bis zu 25.000,00 EUR beträgt und im jeweiligen Verfahrn ein Ermessensspielraum gegeben ist,
  • die Entscheidung über Entleihungen aus den Städtischen Sammlungen und Leihersuchen für die Städtischen Sammlungen für einen oder mehrere Kunstgegenstände ab einem Gesamtversicherungswert von 100.000,00 EUR.
  • die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen im Erfolgsplan des Abwasserbetriebes,
  • die Zustimmung zur Mehrausgaben im Liquiditätsplan des Abwasserbetriebes im Rahmen des Gesamtvolumens, die für das einzelne Vorhaben über dem Betrag von 50.000,00 EUR liegen und den Betrag von 250.000,00 EUR nicht übersteigen,
  • die Stundung von Ansprüchen des Abwasserbetriebes, deren Höhe den Betrag von 50.000,00 EUR übersteigt.

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