Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer 2025 beschlossen
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Freital hat in seiner Sitzung am 9. Januar 2025 neben der Haushaltssatzung 2025 einstimmig auch die Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen. In dieser Satzung werden die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer festgelegt. Gerade mit Blick auf die Grundsteuer wurde diese Entscheidung bereits erwartet.
Die Hebesätze wurden für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Grundvermögen) auf 280,00 Prozent, Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) auf 330,00 Prozent, Gewerbesteuer auf 390,00 Prozent festgesetzt. Die Hebesätze für die Grundsteuer A und für die Gewerbesteuer bleiben damit gegenüber dem Jahr 2024 unverändert. Bei der Grundsteuer B wurde der Hebesatz dagegen deutlich von bislang 440,00 Prozent auf nunmehr 330,00 Prozent gesenkt.
Damit wird die im Zuge der Grundsteuerreform angemahnte Aufkommensneutralität in der Stadt Freital umgesetzt. Mit diesem Hebesatz sollen im Jahr 2025 im städtischen Haushalt insgesamt nicht mehr als die im Jahr 2024 erzielten 3,7 Millionen Euro an Grundsteuereinnahmen erreicht werden. An dieser Stelle muss jedoch erwähnt werden, dass es bei den über 10.000 Einzelfällen im Freitaler Stadtgebiet durchaus zu Änderungen bei der zu zahlenden Grundsteuer kommen wird. Dabei sind alle Fallgestaltungen (verringerter, erhöhter oder unveränderter Grundsteuerjahresbetrag) zu verzeichnen.
Noch sind nicht alle Einzelfälle abschließend abgearbeitet. Im Ergebnis der beim Finanzamt Pirna laufenden Einspruchsverfahren – insbesondere gegen die Bewertung der Grundstücke – werden sich darüber hinaus wahrscheinlich noch Änderungen bei den Besteuerungsgrundlagen ergeben. Aus diesem Grund wird die Berechnung der Grundsteuerhebesätze im zweiten Halbjahr 2025 geprüft. Die Ergebnisse dieser Prüfung werden dann bei der Festlegung der Hebesätze für das Jahr 2026 Berücksichtigung finden.
Nach der Bekanntmachung der Hebesatzsatzung im elektronischen Amtsblatt der Stadt Freital werden die Grundsteuerbescheide 2025 voraussichtlich Anfang Februar 2025 an die Steuerpflichtigen versandt.
Die Stadtverwaltung bittet darum, vor Erhalt des Grundsteuerbescheides keine Zahlungen für das Jahr 2025 vorzunehmen. Dies ist insbesondere bei eingerichteten Daueraufträgen zu beachten. Bei erteilten SEPA-Lastschriftmandaten ist nichts zu veranlassen. Ein Lastschrifteinzug erfolgt erst nach Versand der Grundsteuerbescheide zu den in den Bescheiden angegebenen Fälligkeiten.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der Stadtverwaltung keine Unterlagen zur Bewertung eines Grundstücks vorliegen. Die Bewertung wurde durch das Finanzamt Pirna durchgeführt. Die Bewertungsergebnisse spiegeln sich in den jeweiligen Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheiden des Finanzamtes Pirna wieder. Insofern wird darum gebeten, sich auch nach Erhalt des städtischen Grundsteuerbescheides bei allen Fragen oder Einwänden zur Bewertung eines Grundstücks direkt an das Finanzamt Pirna zu wenden.
Abschließend wird auf den gegenüber den Vorjahren unveränderten Hebesatz für die Gewerbesteuer hingewiesen. In allgemein wirtschaftlich schwierigen Zeiten setzt die Stadt Freital damit für alle Gewerbetreibenden ein Zeichen, die von der Stadt Freital beeinflussbaren Grundlagen für die Gewerbesteuer unverändert beizubehalten.