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Datum: 22.10.2025

Öffentliche Zahlungsaufforderung

Die Stadtverwaltung Freital weist darauf hin, dass am 15. November 2025 folgende Abgaben zur Zahlung fällig werden:

Grundsteuer A    viertes Quartal 2025
Grundsteuer B* viertes Quartal 2025
Vorauszahlungen Gewerbesteuer viertes Quartal 2025

Im Zuge der Grundsteuerreform 2025 wurden neue Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 erlassen. Der Zahlbetrag für die Grundsteuer A und B für das vierte Quartal 2025 entspricht damit den in den Steuerbescheiden festgesetzten Beträgen. Für Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer sind ebenfalls die Bestimmungen im aktuellen Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid maßgebend.

*In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass von den Besitzern von Garagen und Lauben auf fremdem Grund und Boden ab dem Jahr 2025 keine Grundsteuerzahlungen für Garagen oder Lauben auf fremdem Grund und Boden mehr vorzunehmen sind. Ab dem Jahr 2025 liegt in derartigen Fällen die Grundsteuerpflicht einheitlich beim Grundstückseigentümer. Der an die Besitzer von Garagen und Lauben auf fremdem Grund und Boden im Juni 2025 versandte Grundsteuerbescheid informiert nur über das Ende der Steuerpflicht zum 31. Dezember 2024 und begründet keine Zahlungsverpflichtungen für das Jahr 2025.

Allgemeine Zahlungshinweise

Es wird darum gebeten, alle anstehenden Zahlungen an die Große Kreisstadt Freital vorrangig bargeldlos zu leisten. Hierzu sind bitte folgende Bankverbindungen zu verwenden:

IBAN: DE72 8505 0300 3021 0001 76
BIC: OSDDDE81XXX   
Ostsächsische Sparkasse Dresden

oder

IBAN: DE96 1203 0000 0001 2009 14
BIC: BYLADEM1001
Deutsche Kreditbank AG (DKB)

Bei den Überweisungen sind in jedem Fall die im Steuerbescheid angegebenen Hinweise zum Verwendungszweck, zum Beispiel Angabe der Personenkontonummer (PSK) zu beachten. Darüber hinaus ist als Zahlungsempfänger stets die Große Kreisstadt Freital anzugeben. Dieser Hinweis erfolgt mit Verweis auf die seit 9. Oktober 2025 bei der Ausführung von Überweisungen von den Banken und Sparkassen durchzuführende Prüfung der Übereinstimmung der Namen des Zahlungsempfängers mit der IBAN des Zahlungsempfänger/Kontoinhaber. Unabhängig von gegebenenfalls abweichenden Angaben auf städtischen Steuerbescheiden oder Zahlungsaufforderungen sind die geläufigen Bezeichnungen „Stadtverwaltung Freital“ oder „Stadt Freital“ als Zahlungsempfänger nicht mehr zu verwenden, vielen Dank.

Zahlungen können auch in bar oder bargeldlos mit Girocard-System während der Kassenstunden in der Stadtkasse im Rathaus Deuben, Dresdner Straße 212 in 01705 Freital geleistet werden:

Mo., Di., Do., Fr. 8:00 bis 12:00 Uhr sowie

Di. und Do. 14:00 bis 18:00 Uhr.

Es wird darum gebeten, den Zahlungstermin fristgerecht einzuhalten. Dadurch kann das Entstehen von Mahngebühren und Säumniszuschlägen vermieden werden.

Bei einer Zahlung durch einen vom Steuerpflichtigen selbst eingerichteten Dauerauftrag – nicht zu verwechseln mit dem SEPA-Lastschriftverfahren – wird darum gebeten, die Daten des Dauerauftrages auf Aktualität und die richtige Höhe des Zahlbetrages zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Es ist zweckmäßig, die Vorteile der Teilnahme am Lastschriftverfahren zu nutzen. Für die erstmalige Teilnahme am Lastschriftverfahren ist die Erteilung eines SEPA-Lastschrift-Mandates notwendig. Das entsprechende Formular ist bei der Stadtverwaltung Freital erhältlich oder kann von der Internetseite www.freital.de, Rathaus, Formulare bezogen werden. Es ist zu beachten, dass das ausgefüllte SEPA-Lastschriftmandat unbedingt handschriftlich unterschrieben im Original per Post an die Stadtverwaltung Freital, Postfach 1570 in 01691 Freital oder persönlich bei der Stadtverwaltung Freital, Dresdner Straße 212 in Freital abgegeben werden muss. Die Übermittlung per E-Mail, Fax oder dergleichen ist leider nicht zulässig. Es wird diesbezüglich um Verständnis gebeten. Änderungen von Namen, Anschriften oder Bankverbindungen sind bitte unter Angabe der Personennummer rechtzeitig mitzuteilen.

Freital, 1. Oktober 2025

gez. Funk
Amtsleiter Finanzverwaltung

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