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Datum: 13.10.2023

Widerspruchsrecht zur Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft gemäß § 42 Bundesmeldegesetz Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordensname, Künstlername, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften, Ein- und Auszugsdatum, Familienstand, Zahl der minderjährigen Kinder, Auskunftssperren, Sterbedatum und Sterbeort ihrer Mitglieder übermitteln. Zudem dürfen zum gesetzlichen Vertreter eines Mitgliedes Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum sowie Auskunftssperren übermittelt werden. Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, dürfen von diesen Familienangehörigen Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift, Auskunftssperren sowie Sterbedatum übermittelt werden. Familienangehörige im Sinne des § 42 Abs. 2 Bundesmeldegesetz sind Ehegatten oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. Die  betroffenen Personen haben gemäß § 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetzes das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Deshalb wird hiermit auf das diesbezügliche Widerspruchsrecht hingewiesen. Der Widerspruch ist formlos schriftlich mit persönlicher Unterschrift oder durch persönliche Erklärung bei der Stadtverwaltung Freital, Ordnungsamt, Sachgebiet Pass- und Meldewesen, Dresdner Straße 56 in 01705 Freital einzulegen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Der Widerspruch bleibt so lange wirksam, wie derjenige, der Widerspruch eingelegt hat, in Freital mit Wohnung gemeldet ist oder bis der Widerspruch zurückgenommen wird. Die Inanspruchnahme des Widerspruchsrechts ist gebührenfrei. 

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