Satzung zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Freital-Potschappel
Der Stadtrat fasste in seiner Sitzung am 7. Februar 2019 den folgenden Beschluss:
Beschluss-Nr.: 017/2019
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Freital beschließt die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Freital-Potschappel gemäß dem in der Anlage beigefügten Entwurf.
Satzung zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Freital-Potschappel
Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBI. S. 62) und § 162 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Freital in seiner Sitzung am 7. Februar 2019 folgende
Satzung beschlossen:
§ 1
Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes Freital-Potschappel
Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Freital-Potschappel vom 17. Juli 1995, veröffentlicht im Freitaler Anzeiger am 11. Oktober 1995, zuletzt geändert durch die
1. Änderungssatzung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Freital-Potschappel vom 13. Juni 2001, veröffentlicht im Freitaler Anzeiger am 29. Juni 2001 wird gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgehoben.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Freital, 15.03.2019
gez. Rumberg
Oberbürgermeister
Information für die Grundstückseigentümer im ehemaligen förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Freital-Potschappel
Mit Aufhebung der Sanierungssatzung zum 30.03.2019 wird das Sanierungsgebiet Freital-Potschappel abgeschlossen. Für die Grundstücke, welche im ehemaligen Sanierungsgebiet Potschappel liegen, hat das folgende Auswirkungen:
1. | Wegfall der Genehmigungspflicht nach § 144 Baugesetzbuch (BauGB) Mit Aufhebung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes entfällt die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB (Veränderungs- und Verfügungssperre). Es ist somit keine sanierungsrechtliche Genehmigung mehr erforderlich für 1) die in § 14 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorhaben und sonstige Maßnahmen, 2) Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird, 3) die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts, 4) die Bestellung eines das Grundstück belastendes Rechts, 5) einen schuldrechtlichen Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 3) oder 4) genannten Rechtsgeschäftes begründet wird, 6) die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast, 7) die Teilung eines Grundstücks. |
2. |
Löschung des Sanierungsvermerkes im Grundbuch Die Stadt wird mit Aufhebung der Sanierungssatzung beim Grundbuchamt des Amtsgerichtes Dippoldiswalde die Löschung des Sanierungsvermerkes in den Grundbüchern für die Grundstücke, die im ehemaligen Sanierungsgebiet Potschappel liegen, beantragen. |
3. | Zahlung von Ausgleichsbeträgen Mit Abschluss der Sanierungsmaßnahme kommt es zur Entstehung einer Ausgleichsbetragspflicht. Das bedeutet, dass von den Grundstückseigentümern die sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen der jeweiligen Grundstücke zu zahlen sind. Die Ausgleichsbeträge sind als Beitrag zur Finanzierung der Gesamtkosten anzusehen (§ 154 Abs. 1 BauGB). Die Stadt ist zur Erhebung der Ausgleichsbeträge auf Grundlage der gutachterlich festgestellten sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung gesetzlich verpflichtet. Ein Ermessen besteht nicht. Der Gutachterausschuss des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wurde zur Ermittlung der finalen Endwerte zum Bewertungsstichtag 30.03.2019 beauftragt. |
gez. Rumberg
Oberbürgermeister