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27.09.2019

Satzung zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Freital-Deuben

Auf der Grundlage von § 162 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBI. S. 62) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Freital in seiner Sitzung am 16. Mai 2019 folgende Satzung zur Aufhebung der Satzung beschlossen:

§ 1
Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes Deuben

Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Deuben vom 06.05.1993, ausgefertigt am 21. Februar 1994, veröffentlicht in der Sächsischen Zeitung am 23. Februar 1994, sowie die
Erste Änderung der Sanierungssatzung über die Erweiterung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes vom 5. September 1996, ausgefertigt am 5. September 1996 und veröffentlicht im Freitaler Anzeiger am 30. September 1998 und die zweite Änderungssatzung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Freital-Deuben vom 3. April 2007, ausgefertigt am 4. April 2007 und veröffentlicht im Freitaler Anzeiger am 27. April 2007 wird aufgehoben.

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Freital, 5. September 2019


gez. Rumberg
Oberbürgermeister


Information für die Grundstückseigentümer im ehemaligen förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Freital-Deuben

Mit Aufhebung der Sanierungssatzung zum 27. September 2019 wird das Sanierungsgebiet Freital-Deuben abgeschlossen. Für die Grundstücke, welche im ehemaligen Sanierungsgebiet Deuben liegen, hat das folgende Auswirkungen:

1. Wegfall der Genehmigungspflicht nach § 144 Baugesetzbuch (BauGB)
Mit Aufhebung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes entfällt die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB (Veränderungs- und Verfügungssperre). Es ist somit keine sanierungsrechtliche Genehmigung mehr erforderlich für
1) die in § 14 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorhaben und sonstige Maßnahmen,
2) Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird,
3) die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts,
4) die Bestellung eines das Grundstück belastendes Rechts,
5) einen schuldrechtlichen Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 3) oder 4) genannten Rechtsgeschäftes begründet wird,
6) die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast,
7) die Teilung eines Grundstücks.
2. Löschung des Sanierungsvermerkes im Grundbuch
Die Stadt wird mit Aufhebung der Sanierungssatzung beim Grundbuchamt des Amtsgerichtes Dippoldiswalde die Löschung des Sanierungsvermerkes in den Grundbüchern für die Grundstücke, die im ehemaligen Sanierungsgebiet Deuben liegen, beantragen.
3. Zahlung von Ausgleichsbeträgen
Mit Abschluss der Sanierungsmaßnahme kommt es zur Entstehung einer Ausgleichsbetragspflicht. Das bedeutet, dass von den Grundstückseigentümern die sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen der jeweiligen Grundstücke zu zahlen sind. Die Ausgleichsbeträge sind als Beitrag zur Finanzierung der Gesamtkosten anzusehen (§ 154 Abs. 1 BauGB). Die Stadt ist zur Erhebung der Ausgleichsbeträge auf Grundlage der gutachterlich festgestellten sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung gesetzlich verpflichtet. Ein Ermessen besteht nicht. Der Gutachterausschuss des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wurde zur Ermittlung der finalen Endwerte zum Bewertungsstichtag 30.03.2019 beauftragt. Für die Grundstücke, die die Eigentümer noch nicht vorzeitig abgelöst haben, werden Einzelgutachten erstellt. Diese Eigentümer erhalten dann auf der Grundlage dieser Einzelgutachten von der Stadt einen Bescheid zur Zahlung des Ausgleichsbetrages.


gez. Rumberg
Oberbürgermeister